Eve Vermögensverwaltungs-OHG i.L., handelnd unter EVE Vermögensverwatungs-GmbH & Co. KG
Insolvency proceedingsProtective measures orderedDistrict Court Frankfurt am Main
Finance & Insurance
Company Data
Company NameEve Vermögensverwaltungs-OHG i.L., handelnd unter EVE Vermögensverwatungs-GmbH & Co. KG
Legal FormCoKG
AddressBolongarostraße 61-63A, 65934 Frankfurt am Main
Federal StateHesse
Managing DirectorStefan Stefanov
Register NumberHRA 30336
District CourtFrankfurt am Main
IndustryFinance & Insurance
Preliminary insolvency administrator
No preliminary insolvency administrator named yet.
Company Description
Eve Vermögensverwaltungs-OHG i.L., operating as Eve Vermögensverwaltungs-GmbH & Co. KG, is a financial services company based in Frankfurt am Main. It focuses on asset management a und weitere wichtige Informationen über das Unternehmen, die Geschäftstätigkeit und den aktuellen Stand des Verfahrens.
Das Unternehmen wurde gegründet und ist seitdem in der Branche tätig. Die Gesellschaft beschäftigt Mitarbeiter an verschiedenen Standorten in Deutschland. Zu den Hauptgeschäftsfeldern gehören diverse Dienstleistungen und Produkte für Kunden aus unterschiedlichen Branchen. Die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre zeigt verschiedene Trends.
810 IN 1130/23 E: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Eve Vermögensverwaltungs-OHG i.L., handelnd unter EVE Vermögensverwatungs-GmbH & Co. KG, lt. HR: Bolongarostraße 61-63A, 65934 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 30336), vertr. d.: 1. XD Accounting & Service AG, Zug/Schweiz (gelöscht), (Gesellschafterin), 2. XD Projekt Invest I GmbH (Amtsgericht Frankfurt/M. HRB 116584), Sandäckerstraße 29, 65933 Frankfurt am Main, (Gesellschafterin), vertr. d.: 2.1. Stefan Stefanov, (Geschäftsführer), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 08.02.2024 am nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aufgehoben worden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 21.07.2026
Amtsgericht Frankfurt am Main
21.07.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1130/23 E
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen, vertr.d.d., Finanzamt Alsfeld-Lauterbach, In der Rambach 11,
36304 Alsfeld,
- Antragsteller -
g e g e n
Eve Vermögensverwaltungs-OHG i.L., handelnd unter EVE Vermögensverwatungs-GmbH & Co. KG, lt. HR: Bolongarostraße 61-63A, 65934 Frankfurt am Main
(AG Frankfurt am Main, HRA 30336),
vertreten durch:
1. XD Accounting & Service AG, Zug/Schweiz (gelöscht), (Gesellschafterin),
2. XD Projekt Invest I GmbH (Amtsgericht Frankfurt/M. HRB 116584), früher: Sandäckerstraße 29, 65933 Frankfurt am Main, (Gesellschafterin),
vertreten durch:
2.1. Stefan Stefanov, (Geschäftsführer), unbek. Aufenthalts,
- Antragsgegnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .
Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die gemäß § 21 ff InsO angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Philip Konen vom 30.06.2026.
Der Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO bedarf es danach nicht mehr.
Der Antragsteller hat sich nicht bereit erklärt, einen Massekostenvorschuss zu zahlen.
Auch die Antragsgegnerin kann einen Kostenvorschuss nicht leisten.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Es erscheint unbillig, den Antragsteller mit den Verfahrenskosten zu belasten. Der eigentlich begründete Antrag ist nur deshalb zurückzuweisen, weil die Antragsgegnerin vermögenslos und eine verfahrenskostendeckende Masse nicht vorhanden ist.
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an. Die Beschwerde soll begründet werden.
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