Eve Vermögensverwaltungs-OHG i.L., handelnd unter EVE Vermögensverwatungs-GmbH & Co. KG
倒産手続保全措置を開始地方裁判所 Frankfurt am Main
金融・保険
企業情報
企業名Eve Vermögensverwaltungs-OHG i.L., handelnd unter EVE Vermögensverwatungs-GmbH & Co. KG
法人形態CoKG
住所Bolongarostraße 61-63A, 65934 Frankfurt am Main
連邦州ヘッセン
代表取締役Stefan Stefanov
登録番号HRA 30336
地方裁判所Frankfurt am Main
業種金融・保険
保全管理人
まだ保全管理人は選任されていません。
企業概要
Eve Vermögensverwaltungs-OHG i.L. は Eve Vermögensverwaltungs-GmbH & Co. KG の名称で事業を行う、フランクフルト・アム・マインに拠点を置く金融サービス会社です。顧客向けに資産運用および関連する金融業務を提供しています。 und weitere wichtige Informationen über das Unternehmen, die Geschäftstätigkeit und den aktuellen Stand des Verfahrens.
Das Unternehmen wurde gegründet und ist seitdem in der Branche tätig. Die Gesellschaft beschäftigt Mitarbeiter an verschiedenen Standorten in Deutschland. Zu den Hauptgeschäftsfeldern gehören diverse Dienstleistungen und Produkte für Kunden aus unterschiedlichen Branchen. Die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre zeigt verschiedene Trends.
810 IN 1130/23 E: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Eve Vermögensverwaltungs-OHG i.L., handelnd unter EVE Vermögensverwatungs-GmbH & Co. KG, lt. HR: Bolongarostraße 61-63A, 65934 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 30336), vertr. d.: 1. XD Accounting & Service AG, Zug/Schweiz (gelöscht), (Gesellschafterin), 2. XD Projekt Invest I GmbH (Amtsgericht Frankfurt/M. HRB 116584), Sandäckerstraße 29, 65933 Frankfurt am Main, (Gesellschafterin), vertr. d.: 2.1. Stefan Stefanov, (Geschäftsführer), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 08.02.2024 am nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aufgehoben worden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 21.07.2026
Amtsgericht Frankfurt am Main
21.07.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1130/23 E
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen, vertr.d.d., Finanzamt Alsfeld-Lauterbach, In der Rambach 11,
36304 Alsfeld,
- Antragsteller -
g e g e n
Eve Vermögensverwaltungs-OHG i.L., handelnd unter EVE Vermögensverwatungs-GmbH & Co. KG, lt. HR: Bolongarostraße 61-63A, 65934 Frankfurt am Main
(AG Frankfurt am Main, HRA 30336),
vertreten durch:
1. XD Accounting & Service AG, Zug/Schweiz (gelöscht), (Gesellschafterin),
2. XD Projekt Invest I GmbH (Amtsgericht Frankfurt/M. HRB 116584), früher: Sandäckerstraße 29, 65933 Frankfurt am Main, (Gesellschafterin),
vertreten durch:
2.1. Stefan Stefanov, (Geschäftsführer), unbek. Aufenthalts,
- Antragsgegnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .
Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die gemäß § 21 ff InsO angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Philip Konen vom 30.06.2026.
Der Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO bedarf es danach nicht mehr.
Der Antragsteller hat sich nicht bereit erklärt, einen Massekostenvorschuss zu zahlen.
Auch die Antragsgegnerin kann einen Kostenvorschuss nicht leisten.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Es erscheint unbillig, den Antragsteller mit den Verfahrenskosten zu belasten. Der eigentlich begründete Antrag ist nur deshalb zurückzuweisen, weil die Antragsgegnerin vermögenslos und eine verfahrenskostendeckende Masse nicht vorhanden ist.
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an. Die Beschwerde soll begründet werden.