Amtsgericht
Landau in der Pfalz
Insolvenzgericht
Beschluss
3 IN 15/19 01.04.2019
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
MILAG Lackieranlagen GmbH, Produktionsstätte Talstraße 266, 67434 Neustadt (AG
Landau in der Pfalz, HRB 31116), Sitz: Bergstraße 7, 67487 St. Martin
vertreten durch:
Mico Lazovic, […] Martin, (Geschäftsführer),
wird heute, am 01.04.2019, 08:00 Uhr
das Insolvenzverfahren gem. §§ 2, 3, 11, 16 ff., 27 InsO wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
eröffnet.
Der Schuldnerin wird gemäß § 80 InsO die Verfügung und Verwaltung über ihr zur
Insolvenzmasse gehörendes Vermögen verboten.
Zum Insolvenzverwalter wird gemäß § 27 InsO ernannt:
Rechtsanwalt Christian Hanz, Xylanderstr. 8, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.:
06341-144831, Fax: 06341-144832
Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich bis zum
31.05.2019 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter in
zweifacher Ausfertigung unter Beifügung der die Forderungen belegenden Urkunden
anzumelden.
Es wird das mündliche Verfahren angeordnet.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
(Berichtstermin) und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin)
wird gemäß § 29 II InsO bestimmt auf
Montag, den 01.07.2019, 09:00 Uhr, Zimmer 218.
Der Termin dient der Berichterstattung des Verwalters über die wirtschaftliche
Lage des Schuldners und ihrer Ursachen sowie gegebenenfalls zur
Beschlussfassung gemäß § 57 InsO (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), §
66 Abs.3 InsO (Zwischenrechnungslegung), § 68 InsO (Einsetzung oder
Beibehaltung eines Gläubigerausschusses), §§ 100, 101 InsO (Zahlung von
Unterhalt aus der Insolvenzmasse), § 149 InsO (Bestimmung der
Hinterlegungsstelle) §§ 157, 159 InsO (Entscheidung über den Fortgang des
Verfahrens und Verwertung der Insolvenzmasse), § 160 InsO (Zustimmung zu
besonders bedeutsamen Rechtshandlungen; insbesondere: Die Veräußerung des
Unternehmens oder eines Betriebs, des Warenlagers im ganzen, eines
unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an
einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender
Einkünfte. Die Aufnahme eines Darlehns, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde. Die Anhängigmachung, Aufnahme, Ablehnung der Aufnahme,
Beilegung oder Vermeidung durch Vergleich oder Schiedsvertrag eines
Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert), §§ 162, 163 InsO
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter
Wert), §§ 271, 272, 277 InsO (Eigenverwaltung) und der Prüfung der
angemeldeten Forderungen.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung
zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).
Alle Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den
Insolvenzverwalter.
Alle Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an unbeweglichen Sachen oder an
Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die
Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, deren Forderungen im Prüfungstermin festgestellt werden, erhalten
keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 InsO).
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt
sich aus Art. 3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den
Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland
hat.
Die Anordnung der Eigenverwaltung wird abgelehnt.
Die öffentlichen Bekanntmachungen im Verfahren erfolgen unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de
Ø Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations-
und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschfristen sind
folgende:
Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.
Ø Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des
Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger
Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der
Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und
Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art.5
Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit
für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die
sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz,
Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese
Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch
Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch
zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei
es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.