Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 164 IN 20/20
Über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 10926 eingetragenen Mensing
Wesel Textilhandel GmbH, Hohe Str. 1a, 46483 Wesel, gesetzlich vertreten durch
den Geschäftsführer Herrn André Gunselmann, […] Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellung von Herren-, Damen- und
Kinderbekleidung sowie Textilien und Accessoires aller Art
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.05.2020, um 11:19
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 05.02.2020 bei Gericht eingegangenen
Antrags der Schuldnerin.
Das Amtsgericht Essen hat sich am 05.02.2020 unter dem Aktenzeichen 164 IE 1/20
[KV] für Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unternehmen, die der
Unternehmensgruppe MENSING angehören, gemäß § 3a InsO für zuständig erklärt.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der
Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu
verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Schulte-Kaubrügger, Königswall 21,
44137 Dortmund.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.06.2020 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Sachwalter.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO)
entspricht, ist
der 30.06.2020.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei
Gericht einreichen zu folgenden Tagesordnungspunkten:
* die Person des Sachwalters,
* die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung eines Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO),
* die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
* die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
* Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160
InsO); insbesondere:
die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll,
die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert,
* die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* die Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§§ 271 und 272
InsO).
Der Bericht des Sachwalters wird spätestens eine Woche vor dem Stichtag zur
Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle niedergelegt.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens
ab dem 18.06.2020 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 166 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung
bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im
Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden
Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die
Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist
bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in
deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung
eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts
möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht
geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person
signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer
Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen
erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
164 IN 20/20
Essen, 01.05.2020