Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 10 IN 81/20
Über das Vermögen
der IVG Service GmbH i.L., Hauptstraße 39, 58706 Menden, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Dieter Patzinski
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.02.2021, um 12:27
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 01.12.2020 bei Gericht eingegangenen
Antrags der Schuldnerin sowie eines am 17.06.2020 eingegangenen Antrags eines
Gläubigers.
Zugleich werden die Verfahren 10 IN 81/20 und unter Führung des zuerst
genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Diana R. Baunok, Ruhrallee
9, 44139 Dortmund.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 09.03.2021 unter Beachtung des
§ 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.Die Gläubiger werden
aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,
die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte
Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO)
entspricht, ist
der 19.04.2021.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei
Gericht einreichen
* zur Person der Insolvenzverwalterin,
* zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68
InsO),
* zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
* zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
* zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160
InsO):
die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
zur Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen
Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll,
die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert,
* zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§162, 163 InsO),
* zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
* zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) der
Insolvenzverwalterin bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten
Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs.
1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht der
Insolvenzverwalterin werden spätestens ab dem 22.03.2021 zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4,
59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 404 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung
bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im
Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde
kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes
erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
10 IN 81/20
Arnsberg, 01.02.2021