10 IN 17/20: Am 02.04.2020 um 16:20 Uhr ist über das Vermögen der H.W. Borchert
GmbH & Co. KG - Baugeschäft -, Poggenbruchstraße 30, 27572 Bremerhaven (AG
Bremen, HRA 3669 BHV), vertr. d.: 1. H.W. Borchert Verwaltungs GmbH,
Poggenbruchstraße 30, 27572 Bremerhaven, (persönlich haftende
Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Norbert Kahrs, Kreisstraße 7, 27628
Wittstedt, (Geschäftsführer), das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen, Neuer Wall 25 /
Schleusenbrücke 1, 20354 Hamburg, Tel.: 040 320857 - 0, Fax: 040 320857 - 140.
Insolvenzforderungen sind bis zum 14.05.2020 unter Beachtung des § 174 InsO bei
dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Beteiligten werden auf
§ 28 InsO hingewiesen.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Freitag, 26.06.2020, 10:00 Uhr, Saal 209,
Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven ein Berichtstermin zur
Durchführung einer Gläubigerversammlung abgehalten. Es wird darauf hingewiesen,
dass Einlasskontrollen stattfinden. Rechtzeitiges Erscheinen vor dem Termin ist
deshalb zwingend erforderlich. Tagesordnung:
Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit
(§ 35 Abs. 2 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO)
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO)
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll oder des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme
eines die Masse erheblich belastenden Darlehns, Anhängigmachung, Aufnahme,
Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert (§§
162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO)
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100 InsO)
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne
Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung
Die Forderungen werden gemäß § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren am
26.06.2020 geprüft. Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
müssen dem Insolvenzgericht schriftlich bis spätestens einen Tag vor diesem
Termin vorliegen.
Die Insolvenztabelle wird mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden
innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der
Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist oder wenn bis einen Tag vor einem schriftlichen Termin
keine Widersprüche erhoben werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von
2 Wochen bei Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven
einzulegen. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU)
2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von
jedem Gläubiger eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremerhaven, 03.04.2020