Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 43 IN 39/18
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 5052 eingetragenen HDM
GmbH, Am Schürmannshütt 23, 47441 Moers, früherer Name: HDM Holz-Dammers GmbH,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Steffen Liebich und Herrn
Frank Albert Wilhem Kuchenmüller, Käthe-Kollwitz-Str. 10, 47661 Issum
Geschäftszweig: Das Beschichten mit Schmelzkleber und Veredeln von Spanplatten,
Furnieren u. Umleimern sowie deren Vertrieb im In- und Ausland pp.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.01.2019, um 10:00
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 01.10.2018 bei Gericht eingegangenen
Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Horst Piepenburg,
Willstätterstraße 62, 40549 Düsseldorf.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 14.02.2019 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein neuer vorläufiger
Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern dieses neuen Gläubigerausschusses
werden die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses aus dem
Insolvenzeröffnungsverfahren bestimmt, namentlich:
Bundesagentur für Arbeit, Grafenberger Allee 300, 40237 Düsseldorf
Sparkasse am Niederrhein, Ostring 4 - 7, 47441 Moers
Martin Vinnbruck, Lindenstraße 20, 47506 Neukirchen-Vluyn.
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen
Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist unverzüglich gegenüber
dem Gericht zu erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
(Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
(Prüfungstermin) ist am
Donnerstag, 07.03.2019, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, 1.
Etage, Sitzungssaal D 100.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters,
* die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68
InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
* die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
* die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen
Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll,
die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert,
* die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels
Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens
ab dem 21.02.2019 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D -4
niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist
bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve schriftlich
in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Kleve eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
43 IN 39/18
Amtsgericht Kleve, 01.01.2019