Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36g IN 760/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Germania Technik Brandenburg GmbH,
Registergericht: Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB 10527,
Wolfgang-von-Gronau-Allee 1, 12529 Schönefeld,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Bohms
- Schuldnerin -
Geschäftszweig:
Die Erbringung und Vermarktung von luftfahrttechnischen Leistungen und
sämtliche damit zusammenhängenden Geschäfte, insbesondere die Wartung und
Instandhaltung von Luftfahrtgeräten sowie die Logistik-, Ingenieurs-und
Entwicklungsleistungen und damit verbundene Service-und Nebenleistungen für
Luftverkehrsgesellschaften, insbesondere für die Germania Fluggesellschaft mbH,
und andere Luftfahrzeughalter
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.04.2019 um 9.00 Uhr als
Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über
Insolvenzverfahren (EuInsVO) eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38
InsO) bis zum 01.07.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw.
Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der
Ausarbeitung eines Insolvenzplans) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird
anberaumt auf
Mittwoch, 22.05.2019, 12:00 Uhr,
Sitzungssaal 120, 1. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht
Charlottenburg
Einlass ab 11:00 Uhr
Es wird eine Einlasskontrolle stattfinden. Es wird deshalb empfohlen,
frühzeitig am Veranstaltungsort zu erscheinen.
Bei Bevollmächtigung zur Teilnahme am Termin ist § 79 ZPO i.V.m. § 4 InsO zu
beachten. Gemäß § 79 ZPO kann man sich nur durch eine der dort genannten Person
vertreten lassen.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 29.08.2019, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht
Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Das Amt des mit Beschluss vom 11.04.2019 gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22 a
Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 2 InsO eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses
ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin
beendet.
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller
bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
11. Der Insolvenzverwalter hat dem Gericht mitgeteilt, dass
Masseunzulänglichkeit vorliegt. Dies bedeutet, dass aus der Insolvenzmasse zwar
die Verfahrenskosten gedeckt sind, die Masse jedoch nicht ausreicht, um die
sonstigen Masseverbindlichkeiten bei Fälligkeit in voller Höhe zu erfüllen (§
208 Abs. 1 InsO).
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO.
Insbesondere sind nunmehr - nach den Verfahrenskosten - vorrangig diejenigen
Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden
sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung
wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210
InsO).
Gründe:
Der Antrag ist am 04.02.2019 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichtsbarkeit folgt
aus dem Umstand, dass die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen
Interessen im Inland hat (Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2015 -
Verordnung EU 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20.05.2015, AblEU L 141/19 vom 5.6.2015). Die örtliche Zuständigkeit des
Amtsgerichts Charlottenburg ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO, da sich der
Mittelpunkt der wirtschaftlich selbstständigen Tätigkeit der Schuldnerin im
Bezirk des hiesigen Insolvenzgerichts befindet Alle unternehmerischen
Leitentscheidungen werden vom Geschäftssitz der Germania Fluggesellschaft mbH
unter der Anschrift Riedemannweg 58, 13627 Berlin getroffen.
Nach den Feststellungen des Gerichts sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Gegen die Entscheidung können die Schuldnerin und jeder Gläubiger nach Art. 3
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, AbIEU L 141/19 vom 5.6.2015 die sofortige
Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die
Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4
EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 01.04.2019
36g IN 760/19 Amtsgericht Charlottenburg, 01.04.2019