IN 238/20
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Dr. Wiesent Fachoberschulen gemeinnützige GmbH, Bahnhofstraße 55, 91330
Eggolsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Wiesent Horst, […]
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRB 6029
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Graf Ulrich, TGI Insolvenzverwaltungen, Rathenaustraße 7,
95444 Bayreuth, Gz.: 001773-20/ko
Geschäftszweig/Beschäftigung: Das Betreiben von privaten Fachoberschulen
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.03.2021 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon: +49(911)951285-0
Telefax: +49(911)951285-10
Email: [email protected]
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 01.04.2021 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 20.05.2021, 11:30 Uhr,
Sitzungssaal 2.004, 2. Stock, Justizpalast, Wittelsbacherring 22, 95444
Bayreuth, Amtsgericht/Landgericht Bayreuth
Sowie ggf. zusätzlich
Sitzungssaal 1.049, 1. Stock, Justizpalast, Wittelsbacherring 22, 95444
Bayreuth
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
Hinweise zur Durchführung der Gläubigerversammlung unter Corona-Bedingungen:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Berichtstermin unter den
besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie und vor dem Hintergrund der damit
verbundenen gesetzlichen Beschränkungen zum Zeitpunkt des Berichtstermins
stattfindet. Geeignete Flächen, die auch unter Corona-Bedingungen genutzt
werden können, sind derzeit nur schwer zu finden.
Auch die Fläche der Sitzungssäale 2.004 (Schwurgerichtssaal) und 1.049 des
Amts-/Landgerichts Bayreuth sind mit rund 171,94 m² und/bzw. 98,22 m² begrenzt.
Durch die Corona-Abstandsbestimmungen wird die nutzbare Fläche noch weiter
eingeschränkt, so dass aktuell nur insgesamt ca. 60 Sitzplätze zur Verfügung
stehen.
Am Berichtstermin teilnehmende Insolvenzgläubiger werden daher gebeten, sich
bis spätestens 01.04.2021 - möglichst mit der Forderungsanmeldung - gegenüber
der Kanzlei des Insolvenzverwalters (s. o. Ziffer 2) unter Angabe des
Aktenzeichens IN 238/20, der Art und Höhe der Forderung und der Anzahl der
Personen anzumelden, damit abgeschätzt werden kann, mit welchem
Teilnahmeinteresse zu rechnen ist.
Auch der Prüfungsaufwand beim Einlass und die hiermit verbundene
infektionsbegünstigende Nähe der Teilnehmer und des Personals kann dadurch
angepasst werden. Es wird aber klargestellt, dass eine solche Anmeldung nicht
Voraussetzung für den Zulass zum Berichtstermin ist. Zugangsberechtigt ist
jeder Gläubiger, der diese Eigenschaft und seine Personalien bei der
Eingangskontrolle belegen kann.
Die Gläubigerversammlung (Saal, Einlasskontrolle, Hygienekonzept etc.)
verursacht erhebliche Kosten, die die Insolvenzmasse schmälern und damit eine
mögliche Quote der Gläubiger verringern. Falls die Versammlung vertagt werden
müsste, weil die vorhandenen Plätze nicht ausreichen, gereichte dies daher
allen Gläubigern zum Schaden (doppelte Kosten) - abgesehen von den
Unannehmlichkeiten der vergeblichen Anreise. Daher wird unbedingt um Anmeldung
gebeten!
Es wird klargestellt, dass die oben genannte Anmeldung zum Berichtstermin die
Forderungsanmeldung gegenüber dem Insolvenzverwalter nach §§ 174 ff. InsO (s.
oben Ziffer 3) nicht ersetzt.
Aufgrund von Einlasskontrollen und der damit einhergehenden Verzögerung wird
darum gebeten, bereits rund eine Stunde vor dem Beginn der Veranstaltung
einzutreffen. Bei entsprechender Nachfrage kann pro Gläubiger nur eine
vertretungsberechtigte Person Eintritt erhalten. Wegen der Beschränkungen der
Corona-Gesetzgebung ist beim Einlass und während des Berichtstermins ein
geeigneter Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die Abstandsbeschränkungen sind von
jedem Teilnehmer zu wahren. Es wird des Weiteren darauf aufmerksam gemacht,
dass die Räume wegen der Corona-Gefahr ständig gelüftet werden, so dass je nach
den herrschenden Witterungsbedingungen mit einem kühlen Raumklima zu rechnen
ist. Die Bekleidung sollte entsprechend gewählt werden. Eine
Verpflegungseinrichtung steht auch im Hinblick auf die Corona-Situation nicht
zur Verfügung. In der Versammlung nicht zugelassene Gegenstände (gefährliche
Gegenstände, Gepäck o.ä.) können ebenfalls nicht aufbewahrt werden.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 20.05.2021, 11:30 Uhr,
Sitzungssaal 2.004, 2. Stock, Justizpalast, Wittelsbacherring 22, 95444
Bayreuth, Amtsgericht/Landgericht Bayreuth
Sowie ggf. zusätzlich
Sitzungssaal 1.049, 1. Stock, Justizpalast, Wittelsbacherring 22, 95444
Bayreuth
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 InsO wird angeordnet, dass Wertpapiere und
Kostbarkeiten bei Deutsche Bank AG zu hinterlegen sind, ferner, dass
vorhandenes Geld auf einem Insolvenzkonto im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB
anzulegen ist.
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 17.12.2020 beim Insolvenzgericht Bayreuth eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 01.03.2021