Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 49 IN 13/20
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 14494 eingetragenen
Czislinsky & Co. GmbH, Boschstraße 16, 47533 Kleve, gesetzlich vertreten durch
den Geschäftsführer Herrn Georg Cluse, […]
Geschäftszweig: Der Betrieb eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens sowie
Dienstleistungen im Landwirtschafts- und Bausektor
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.05.2020, um 09:00
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 09.03.2020 bei Gericht eingegangenen
Antrags der Schuldnerin sowie eines am 02.03.2020 eingegangenen Antrags eines
GläubigersZugleich werden die Verfahren 49 IN 13/20 und 49 IN 11/20 unter
Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Horst Piepenburg,
Willstätterstraße 62, 40549 Düsseldorf.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.06.2020 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden
aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,
die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte
Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO
verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 23.06.2020.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab
dem 09.06.2020 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 106
niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung
bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im
Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve schriftlich in
deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Kleve eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere
Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
49 IN 13/20
Amtsgericht Kleve, 01.05.2020
Case opened
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