Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 96 IN 39/18
Über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 15781 eingetragenen
CaPa-Sanitär UG (haftungsbeschränkt), Oedter Str.19a, 47906 Kempen, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Carsten Kai Päplow, Oedter Str. 19a,
47906 Kempen Geschäftszweig: Handel mit Waren aller Art, insbesondere Waren im
Bereich Wohneinrichtungen, Sanitäranlagen und Haustechnik, Betrieb und Service
von Internetplattformen
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 28.03.2019, um 12:00
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 29.10.2018 bei Gericht eingegangenen
Antrags einer Gläubigerin.Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr.
Jan-Philipp Hoos, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf, Telefon: 0211 540680
0, Fax: 0211 540680 199.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 27.06.2019 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird
schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichtstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
Dienstag, 13.08.2019,,
im Gebäude des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, .
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei
Gericht einreichen
* zur Person des Insolvenzverwalters,
* zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
* zu den nachfolgend bezeichneten Gegenständen:
- zur Einstellung des Geschäftsbetriebes, wenn die Voraussetzungen für eine
kostendeckende Betriebsfortführung nicht mehr gegeben sind,
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160
InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse §§ 100,101 InsO,
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels
Masse (§ 207 InsO).
Vertreter müssen eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorweisen können.
Die Gläubiger haben Gelegenheit, sich bis zum oben genannten Stichtag gegenüber
dem Gericht schriftlich zu äußern und Widerspruch einzulegen. Geht bis zum
Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers ein, so gilt die
Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden
(Prüfungstermin), wird vorerst nicht einberufen. Die Forderungen werden im
schriftlichen Verfahren geprüft (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin
entspricht, ist der 13.08.2019.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens
ab dem 12.07.2019 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 050
niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung
bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im
Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird.
Zur Hinterlegungsstelle (§ 149 InsO) wird bestimmt:
Deutsche Bank AG, IBAN DE37300700240250477735.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die Zuständigkeit hinsichtlich der gerichtlichen Prüfung der Rechnungslegung
des vorläufigen Verwalters wird auf den/die Rechtspfleger/Rechtspflegerin
übertragen (§§ 7,18 Abs. 1 RPflG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde
kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes
erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Krefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
96 IN 39/18
Amtsgericht Krefeld, 28.03.2019