Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 163 IN 35/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 110105 eingetragenen Brockhaus Gesenkschmiede GmbH, Mittelhäuser Str. 81, 99089 Erfurt, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Nicola Kloß, […] und Herrn Peter Kloß , Mittelhäuser Str. 81, 99089 Erfurt,
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters festgesetzt worden (§§ 270b Abs. 1 S. 1, 240a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 1, 63-65 InsO i.V.m. § 12 InsVV in der vis zum 31.12.2020 gültigen Fassung) Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht zu veröffentlichen.Festgesetzt wurde die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV nach einer Berechnungsgrundlage (§ 1 InsVV) in Höhe von 874.287,46 EUR zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 25 Prozent der Regelvergütung des Insolvenzverwalters als Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalters, sowie eines weiteren Zuschlags in Höhe von 160 Prozent der Regelvergütung des Insolvenzverwalters aufgrund des Umfangs des Verfahrens und die Schwierigkeit der Geschäftsführung. Auf die Vergütung des Sachwalters war aufgrund der erfolgten Unternehmensfortführung, der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter, sowie der Berücksichtigung hohen Zahl beteiligter Gläubiger und des Umstands, dass die Gemeinschuldnerin mehrere Standorte unterhält ein entsprechender Gesamtzuschlag zu gewähren. In der Gesamtschau wird so eine der Tätigkeit als vorläufiger und endgültiger Sachwalters im vorliegenden Verfahren angemessenen Vergütung zugebilligt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
163 IN 35/17
Amtsgericht Essen, 19.11.2025
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