Amtsgericht Fulda 01.08.2018
- Insolvenzgericht -
93 IN 53/18
(bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Bio Manufaktur Elm GmbH, Im Weiher 7, 36103 Flieden (AG Fulda, HRB 6539),
vertreten durch:
Rolf Engeler, […], (Geschäftsführer),
wird heute, am 01.08.2018 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren aufgrund des am
18.05.2018 eingegangenen Antrags gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung
(InsO) eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, - White & Case Insolvenz GbR -,
Bockenheimer Landstr. 20, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 36506998 5270,
Fax: 069 / 36506998 5555, E-Mail: [email protected], Internet:
www.whitecaseinso.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die
Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die
Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs.
3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich
und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 07.09.2018,
b) dem Insolvenzverwalter gemäß § 28 Abs. 2 InsO unverzüglich mitzuteilen,
ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an
beweglichen Sachen oder Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der
Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
1. Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Berichtstermin abgehalten:
Am Dienstag, 18.09.2018, 10:00 Uhr, Zi. 3100, Amtsgerichtsgebäude, Königstraße
38, 36037 Fulda eine Gläubigerversammlung zur eventuellen Beschlussfassung über
a) die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
b) die Einsetzung, Beibehaltung und Zusammensetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
c) die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
d) die Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO,
e) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von
Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
f) den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), z. B. Unternehmensstilllegung,
vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur
Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),
g) die Verwertung der Insolvenzmasse ( § 159 InsO),
h) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere:
Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen,
eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich
belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines
Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
i) eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
j) die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
k) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO wegen
Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
l) die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung, § 271 InsO (nicht in
Verbraucherinsolvenzverfahren möglich).
2. Zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren
angeordnet.
Frist zur Erklärung etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten
werden durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger
gegen angemeldete Forderungen wird bis zum
19.10.2018
gesetzt.
Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich
widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt (§ 178 InsO).
Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht
benachrichtigt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (07.09.2018)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (19.10.2018), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
· Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
nach §§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag,
der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine
Widersprüche erhoben werden.
· Gesetzliche Vertreter von Gläubigern haben ihre Vertretungsmacht in
einer Gläubigerversammlung, an der sie teilnehmen, gegenüber dem Gericht durch
Registerauszug (Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister) nachzuweisen.
· Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht von Gläubigervertretern ist durch
schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
· Vertreter von Behörden haben ihre Vertretungsmacht durch entsprechende,
mit Dienstsiegel versehene Bescheinigung nachzuweisen.
Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich
des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem
Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der
Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der
Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen
nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der
Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur
Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen,
insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 24.07.2018. .
Die derzeit fälligen Verbindlichkeiten betragen danach ca.3,44 Mio. €.
Diese können aus dem festgestellten freien Vermögen nach den nachvollziehbaren
und widerspruchsfreien Feststellungen der/des Sachverständigen nicht gedeckt
werden. Die freie Masse beträgt laut Gutachten 511.691,41 €. Sie reicht aus,
die Verfahrenskosten zu decken.
Das Amtsgericht Fulda ist gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)2015/848)
international zuständig. Dies ergibt sich daraus, die Schuldnerin im hiesigen
Bezirk ihren Sitz hat und ihre selbständige Tätigkeit hier ausgeübt.
Anhaltspunkte für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland
bestehen nicht. Gleichwohl kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht generell
ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte im Ausland vorhanden sein könnten.
Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes
Vermögen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden.
Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden,
dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Stock
Richterin am Amtsgericht