Die Vater & Sohn Brauhaus GmbH以Brauerei Jöris的名义经营一家酿酒屋,在明欣根布拉赫(Mönchengladbach)拥有现场啤酒生产和附属的啤酒花园。该公司将区域酿造工艺与为访客提供的餐饮服务相结合。 und weitere wichtige Informationen über das Unternehmen, die Geschäftstätigkeit und den aktuellen Stand des Verfahrens.
Das Unternehmen wurde gegründet und ist seitdem in der Branche tätig. Die Gesellschaft beschäftigt Mitarbeiter an verschiedenen Standorten in Deutschland. Zu den Hauptgeschäftsfeldern gehören diverse Dienstleistungen und Produkte für Kunden aus unterschiedlichen Branchen. Die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre zeigt verschiedene Trends.
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 33 IN 17/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 18472 eingetragenen Vater & Sohn Brauhaus GmbH, Speicker Str. 3, 41061 Mönchengladbach, vertreten durch die Geschäftsführer Marc Thönes und Hans-Peter Thönes,
sind die am 03.07.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 20.07.2026 aufgehoben worden.
33 IN 17/26
Amtsgericht Mönchengladbach, 20.07.2026
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 33 IN 17/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 18472 eingetragenen Vater & Sohn Brauhaus GmbH, Speicker Str. 3, 41061 Mönchengladbach, vertreten durch die Geschäftsführer Marc Thönes und Hans-Peter Thönes,
ist am 03.07.2026, um 11:18 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Natascha Habura, Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Dies gilt nicht für Maßnahmen mit dem Ziel der Abnahme der Vermögensauskunft.
33 IN 17/26
Amtsgericht Mönchengladbach, 03.07.2026