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案件进程
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 84/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 106538 eingetragenen SKY ONE GmbH, Siemensstraße 28, 40721 Hilden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mustafa Gök,
sind die am 30.06.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 13.07.2026 aufgehoben worden.
505 IN 84/26
Amtsgericht Düsseldorf, 13.07.2026
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 84/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 106538 eingetragenen SKY ONE GmbH, Rheinpromenade 4 A, 40789 Monheim am Rhein (tatsächliche Geschäftsanschrift: Siemensstraße 28, 40721 Hilden), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mustafa Gök,
wird der Beschluss vom 30.06.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das Rubrum wie folgt lautet:
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 106538 eingetragenen SKY ONE GmbH, Rheinpromenade 4 A, 40789 Monheim am Rhein (tatsächliche Geschäftsanschrift: Siemensstraße 28, 40721 Hilden), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mustafa Gök,
505 IN 84/26
Amtsgericht Düsseldorf, 01.07.2026
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 84/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 106538 eingetragenen SKY ONE GmbH, Rheinpromenade 4 A, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mustafa Gök,
ist am 30.06.2026, um 09:54 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Andreas Röpke, Speditionstraße 15, 40221 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
505 IN 84/26
Amtsgericht Düsseldorf, 30.06.2026