Power Doc 365 GmbH 是一家专注于 Microsoft Power Platform 的 IT 服务提供商。公司通过咨询、定制解决方案、原型制作、项目实施和培训,帮助客户实现业务流程数字化。 und weitere wichtige Informationen über das Unternehmen, die Geschäftstätigkeit und den aktuellen Stand des Verfahrens.
Das Unternehmen wurde gegründet und ist seitdem in der Branche tätig. Die Gesellschaft beschäftigt Mitarbeiter an verschiedenen Standorten in Deutschland. Zu den Hauptgeschäftsfeldern gehören diverse Dienstleistungen und Produkte für Kunden aus unterschiedlichen Branchen. Die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre zeigt verschiedene Trends.
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70h IN 59/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 125783 eingetragenen Power Doc 365 GmbH, Im Mediapark 5, 50670 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Sibiraj Sampasivam, Im Mediapark 5, 50670 Köln und Herrn Florian Johann Eric Kleinz, Im Mediapark 5, 50670 Köln
Geschäftszweig: IT-Beratung, Projektmanagement, Management-Beratung, Vermittlung von IT-Beratung/Beratern, Vermittlung von Management-Beratung/Beratern.
sind die am 01.07.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 06.07.2026 aufgehoben worden.
70h IN 59/26
Amtsgericht Köln, 06.07.2026
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70h IN 59/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 125783 eingetragenen Power Doc 365 GmbH, Im Mediapark 5, 50670 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Sibiraj Sampasivam, Im Mediapark 5, 50670 Köln und Herrn Florian Johann Eric Kleinz, Im Mediapark 5, 50670 Köln
Geschäftszweig: IT-Beratung, Projektmanagement, Management-Beratung, Vermittlung von IT-Beratung/Beratern, Vermittlung von Management-Beratung/Beratern.
ist am 01.07.2026, um 08:40 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Caroline Stevens, Kennedyplatz 2, 50679 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70h IN 59/26
Amtsgericht Köln, 01.07.2026