Amtsgericht
Delmenhorst
Beschluss
12 IN 135/26
29.07.2026
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Geestferkel GmbH, Düngstrup 2, 27793 Wildeshausen
(AG Oldenburg, HRB 208857),
vertreten durch Jörn Ahlers, Düngstrup 2, 27793 Wildeshausen, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Bode, Schlüterstraße 26, 26127 Oldenburg (Oldenburg),
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 29.07.2026 um 08:00 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel,
Gerhard-Rohlfs-Straße 16, 28757 Bremen,
Tel.: 0421 200959-0, Fax: 0421 200959-29.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Es wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a i.V.m. den §§ 22a, 56a Abs. 2, 67 Abs. 2 InsO ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt.
Zu Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses werden bestimmt:
a. Bundesagentur für Arbeit,
vertreten durch Frau Simone Toplarski,
Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven,
Operativer Service Team 031,
Stau 70,
26122 Oldenburg;
b. JLW Kreditfonds I GmbH Co. KG,
vertreten durch den Geschäftsführer,
Schmalhorn 13,
29308 Winsen (Aller),
im Verfahren und im vorläufigen Gläubigerausschuss vertreten durch
den Geschäftsführer der Komplementärin
Herrn Florian Engler,
Telefon: 05143 / 9810 417;
c. VR-Bank Südoldenburg eG,
vertreten durch den Vorstand,
Hauptstraße 43,
49681 Garrel,
im Verfahren und im vorläufigen Gläubigerausschuss vertreten durch
Herrn Ostermann,
Telefon: 04474/ 9499-103;
d. Raiffeisen Viehzentrale GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer,
Am Vossbach 1,
59320 Enniger,
im Verfahren und im vorläufigen Gläubigerausschuss vertreten durch
Herrn Martin Wesselmann,
Telefon: 0252837777;
e. Ceravis AG,
vertreten durch den Vorstand Frank Nissen und Guido Lechtenberg,
Kieler Str. 211,
24768 Rendsburg,
im Verfahren und im vorläufigen Gläubigerausschuss vertreten durch
Herrn Heiko Busse,
Telefon: 0151/106 102 65;
4. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diese zu zahlen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Antragstellerin oder auf seinen Namen, in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter, für die zukünftige Masse neue Sonderkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragstellerin zu verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;
b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragstellerin fortführen;
c) dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich erscheint oder die Antragstellerin diesen einstellt.
8. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
9. Der Beschluss vom 28.07.2026 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten.
10. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
11. Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben ggf. an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält (§ 98 Abs. 1 InsO). Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird vorsorglich hingewiesen (§ 156 StGB).
12. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen.
Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Die Anordnung ist insbesondere notwendig, um im Einvernehmen mit dem bestellten vorläufigen Gläubigerausschuss eine Fortführung und den Erhalt des Betriebs der Antragstellerin zu ermöglichen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Rüdebusch
Richter am Amtsgericht