Elissen + Voell GmbH 是位于斯托尔贝格的一家消费电子专业公司,为电视、音频、多媒体以及电脑和网络技术领域的客户提供服务。公司负责有线和卫星接收系统的规划、安装与维护,并在自有车间提供维修服务。 und weitere wichtige Informationen über das Unternehmen, die Geschäftstätigkeit und den aktuellen Stand des Verfahrens.
Das Unternehmen wurde gegründet und ist seitdem in der Branche tätig. Die Gesellschaft beschäftigt Mitarbeiter an verschiedenen Standorten in Deutschland. Zu den Hauptgeschäftsfeldern gehören diverse Dienstleistungen und Produkte für Kunden aus unterschiedlichen Branchen. Die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre zeigt verschiedene Trends.
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 93 IN 141/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 11345 eingetragenen Elissen + Voell GmbH, Alt Breinig 61, 52223 Stolberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Prinz,
Geschäftszweig: Handel mit Radio-, Fernseh-, Video- und Hilfgeräten und entsprechendem Zubehör
sind die am 02.07.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 17.07.2026 aufgehoben worden.
93 IN 141/26
Amtsgericht Aachen, 17.07.2026
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 93 IN 141/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 11345 eingetragenen Elissen + Voell GmbH, Alt Breinig 61, 52223 Stolberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Prinz,
Geschäftszweig: Handel mit Radio-, Fernseh-, Video- und Hilfgeräten und entsprechendem Zubehör
ist am 02.07.2026, um 14:46 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Schmitz, Krefelder Straße 153, 52070 Aachen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
93 IN 141/26
Amtsgericht Aachen, 02.07.2026