EDUTAIN AG 在科隆开发并运营具有教育属性的休闲与体验项目。公司将学习、娱乐与运营服务相结合,面向自有及外部场所提供服务。
案件进程
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 149/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 58630 eingetragenen Edutain AG, Elisabeth-Treskow-Platz 1, 50678 Köln, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Frank Oliver Banasch, Eidelstedter Brook 4, 22457 Hamburg
wird der Beschluss vom 31.08.2026 dahingehend ergänzt, dass die Gesellschaft durch den Vorstand Frank Oliver Banasch vertreten wird so dass das Rubrum wie folgt lautet (Ergänzung unterstrichen):
"der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 58630 eingetragenen Edutain AG, Elisabeth-Treskow-Platz 1, 50678 Köln, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Frank Oliver Banasch, geb. am 29.06.1967, Hamburg"
97 IN 149/26
Amtsgericht Bonn, 03.09.2026
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 149/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 58630 eingetragenen Edutain AG, Elisabeth-Treskow-Platz 1, 50678 Köln, derzeit ohne gesetzlichen Vertreter,
ist am 31.08.2026, um 11:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Nada Nasser, Godesberger Allee 125, 53175 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 149/26
Amtsgericht Bonn, 31.08.2026