Pour la vie Dienstleistungen rund um die Pflege GmbH
도산 절차자산 부족으로 기각지방법원 Tübingen
의료
기업 정보
기업명Pour la vie Dienstleistungen rund um die Pflege GmbH
법적 형태GmbH
주소Benzstraße 1/2, 72762 Reutlingen
연방주바덴뷔르템베르크
대표이사Levent Aybek
등록 번호HRB 764759
지방법원Tübingen
업종의료
파산 관재인
자산 부족으로 기각되면 파산관재인이 선임되지 않습니다. 경영진이 청산인이 되며, 채권은 회사로 직접 문의하십시오.
기업 개요
Pour la vie Dienstleistungen rund um die Pflege GmbH는 보건 및 사회 복지 분야에서 간호 및 돌봄 서비스를 제공합니다. 이 회사는 돌봄이 필요한 사람들의 일상생활을 지원하고 자격을 갖춘 돌봄 제공을 확보하는 데 기여합니다. und weitere wichtige Informationen über das Unternehmen, die Geschäftstätigkeit und den aktuellen Stand des Verfahrens.
Das Unternehmen wurde gegründet und ist seitdem in der Branche tätig. Die Gesellschaft beschäftigt Mitarbeiter an verschiedenen Standorten in Deutschland. Zu den Hauptgeschäftsfeldern gehören diverse Dienstleistungen und Produkte für Kunden aus unterschiedlichen Branchen. Die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre zeigt verschiedene Trends.
24 IN 434/23
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Pour la vie Dienstleistungen rund um die Pflege GmbH, Benzstraße 1/2, 72762 Reutlingen, vertreten durch den Geschäftsführer Levent Aybek
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 764759
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die mit Beschluss vom 21.05.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 01.09.2026
24 IN 434/23
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Pour la vie Dienstleistungen rund um die Pflege GmbH, Benzstraße 1/2, 72762 Reutlingen, vertreten durch den Geschäftsführer Levent Aybek
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 764759
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 01.09.2026
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