기업명MW Restaurant und Handel UG (haftungsbeschränkt)
법적 형태UG
주소Landweg 6, 24149 Kiel
연방주슐레스비히홀슈타인
대표이사Morten Herbert Alfred Wolf
등록 번호HRB 12615 KI
지방법원Kiel
업종요식업
파산 관재인
자산 부족으로 기각되면 파산관재인이 선임되지 않습니다. 경영진이 청산인이 되며, 채권은 회사로 직접 문의하십시오.
기업 개요
MW Restaurant und Handel UG (haftungsbeschränkt)는 Medea Betriebs UG & Co. KG의 개인적으로 책임을 지는 출자자(사원)로서 외식업에 종사하고 있습니다. 이 회사는 키엘에 있는 Medea 레스토랑의 행정 및 조직 업무를 담당합니다. und weitere wichtige Informationen über das Unternehmen, die Geschäftstätigkeit und den aktuellen Stand des Verfahrens.
Das Unternehmen wurde gegründet und ist seitdem in der Branche tätig. Die Gesellschaft beschäftigt Mitarbeiter an verschiedenen Standorten in Deutschland. Zu den Hauptgeschäftsfeldern gehören diverse Dienstleistungen und Produkte für Kunden aus unterschiedlichen Branchen. Die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre zeigt verschiedene Trends.
25 IN 44/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
MW Restaurant und Handel UG (haftungsbeschränkt), Landweg 6, 24149 Kiel, vertreten durch den Geschäftsführer Morten Herbert Alfred Wolf
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 12615 KI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RPM Dres. Ruge Purrucker Makowski - Partnerschaft mbB - Rechtsanwälte, Kehdenstraße 18-22/ Faulstraße 12-18, 24103 Kiel, Gz.: 03055-25-1/Ta
Geschäftszweig/Beschäftigung: Gastronomie bzw. persönlich haftende Gesellschafterin der MEDEA Betriebs UG & Co KG
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung zu 1) kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 03.08.2026
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