Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 236/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 1412 eingetragenen Hülf & Tiemann GmbH & Co. KG, Im Meisenfeld 6, 32602 Vlotho, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 17001 eingetragene HTG Verwaltungs-GmbH GmbH, Im Meisenfeld 6, 32602 Vlotho, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Kim Nico Bruning, […], und Herrn Volker Tiemann, Steinbachstraße 31, 33739 Bielefeld,
sind die am 01.07.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 19.08.2026 aufgehoben worden.
43 IN 236/26
Amtsgericht Bielefeld, 19.08.2026
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 236/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 1412 eingetragenen Hülf & Tiemann GmbH & Co. KG, Im Meisenfeld 6, 32602 Vlotho, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 17001 eingetragene HTG Verwaltungs-GmbH GmbH, Im Meisenfeld 6, 32602 Vlotho, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Kim Nico Bruning, […], und Herrn Volker Tiemann, Steinbachstraße 31, 33739 Bielefeld,
ist am 01.07.2026, um 15:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. André Wehner, Ostertorstraße 7, 32312 Lübbecke bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 236/26
Amtsgericht Bielefeld, 01.07.2026
사건 개시
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