Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 251/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 15005 eingetragenen Zemex UG, Haltiger Feld 1, 33154 Salzkotten, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Probst, […]
sind die am 09.07.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 06.10.2026 aufgehoben worden.
Paderborn, 06.10.2026
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 251/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 15005 eingetragenen Zemex UG, Haltiger Feld 1, 33154 Salzkotten, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Probst, […]
ist der am 07.07.2026 bei Gericht eingegangene Antrag der Schuldnerin vom 06.07.2026 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss vom 06.10.2026 mangels Masse abgewiesen worden.
Amtsgericht Paderborn, 06.10.2026
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 251/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 15005 eingetragenen Zemex UG, Haltiger Feld 1, 33154 Salzkotten, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Probst, […]
ist am 09.07.2026, um 11:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Schorisch, Bahnhofstrasse 31b, 33102 Paderborn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 251/26
Amtsgericht Paderborn, 09.07.2026