Die Top Tagungszentren AGはドルトムントで会議・セミナールームを運営しています。同社はビジネスイベント、会議、カンファレンス向けに、適切なインフラとサービスを備えたプロフェッショナルな会場を貸し出しています。 und weitere wichtige Informationen über das Unternehmen, die Geschäftstätigkeit und den aktuellen Stand des Verfahrens.
Das Unternehmen wurde gegründet und ist seitdem in der Branche tätig. Die Gesellschaft beschäftigt Mitarbeiter an verschiedenen Standorten in Deutschland. Zu den Hauptgeschäftsfeldern gehören diverse Dienstleistungen und Produkte für Kunden aus unterschiedlichen Branchen. Die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre zeigt verschiedene Trends.
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 256 IN 79/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 28571 eingetragenen Top Tagungszentren AG, Antonio-Segni-Str. 4, 44263 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Prof. Dr. Oliver Björn Störmer, Vic. Ponte Vecchio 3-5, 6600 Muralto, Schweiz
Geschäftszweig: der Betrieb von Tagungszentren in Deutschland und der Schweiz sowie der Kauf und die Anmietung von Immobilien, um diese als Tagungszentren zu betreiben. PP
ist am 22.07.2026, um 09:21 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
256 IN 79/26
Amtsgericht Dortmund, 22.07.2026