Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 31 IN 24/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 4999 eingetragenen Ibostore GmbH & Co KG, Krefelder Straße 27, 47506 Neukirchen-Vluyn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 13275 eingetragene Ibostore Verwaltungs GmbH, Krefelder Straße 27, 47506 Neukirchen-Vluyn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ibrahim Kilicaslan, […],
sind die am 05.08.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 28.09.2026 aufgehoben worden.
31 IN 24/26
Amtsgericht Kleve, 28.09.2026
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 31 IN 24/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 4999 eingetragenen Ibostore GmbH & Co KG, Krefelder Straße 27, 47506 Neukirchen-Vluyn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 13275 eingetragene Ibostore Verwaltungs GmbH, Krefelder Straße 27, 47506 Neukirchen-Vluyn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ibrahim Kilicaslan, […],
ist am 05.08.2026, um 13:11 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Peter C. Minuth, Burggrafenstraße 5/5a, 40545 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
31 IN 24/26
Amtsgericht Kleve, 05.08.2026