Die Duisburger Kettenfabrik und Hammerwerk H. d'Hone GmbH & Co. KG は、ドイツのデュースブルクに拠点を置く老舗の係留鎖、船用錨、揚重機器の製造会社です。1896年から船舶用装備および荷役用の金属製品を製造しており、ドイツの金属加工業界で確立された企業の一つです。 und weitere wichtige Informationen über das Unternehmen, die Geschäftstätigkeit und den aktuellen Stand des Verfahrens.
Das Unternehmen wurde gegründet und ist seitdem in der Branche tätig. Die Gesellschaft beschäftigt Mitarbeiter an verschiedenen Standorten in Deutschland. Zu den Hauptgeschäftsfeldern gehören diverse Dienstleistungen und Produkte für Kunden aus unterschiedlichen Branchen. Die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre zeigt verschiedene Trends.
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2148/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRA 1261 eingetragenen Duisburger Kettenfabrik und Hammerwerk H. d'Hone GmbH & Co. KG, Wildstr. 20, 47057 Duisburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 1272 eingetragene DKF Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH, Wildstr. 20, 47057 Duisburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Reimertz, Wiemelhauser Straße 341, 44799 Bochum,
ist am 07.09.2026, um 16:05 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Andreas Röpke, Zum Portsmouthplatz 6, 47051 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
620 IN 2148/26
Amtsgericht Duisburg, 07.09.2026