Andreas Westholt Blechverarbeitungs GmbH & Co. KG は明スター(Münster)にある板金加工を専門とする企業で、金属部品の切断、溶接、CNC 加工などのサービスを提供しています。数十年にわたる家族経営の企業であり、さまざまな産業用途向けに高品質でカスタムメイドの製品を提供しています。 und weitere wichtige Informationen über das Unternehmen, die Geschäftstätigkeit und den aktuellen Stand des Verfahrens.
Das Unternehmen wurde gegründet und ist seitdem in der Branche tätig. Die Gesellschaft beschäftigt Mitarbeiter an verschiedenen Standorten in Deutschland. Zu den Hauptgeschäftsfeldern gehören diverse Dienstleistungen und Produkte für Kunden aus unterschiedlichen Branchen. Die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre zeigt verschiedene Trends.
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 70 IN 19/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 9530 eingetragenen Andreas Westholt Blechverarbeitungs GmbH & Co.KG, An der Hansalinie 8, 48163 Münster, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 14153 eingetragene Andreas Westholt Blechverarbeitungs Verwaltungs GmbH, An der Hansalinie 8, 48163 Münster, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Benno Heinrich Westholt, Duddeyheide 55 , 48163 Münster, und Herrn Andreas Christian Karl Westholt, An der Hansalinie 8 , 48163 Münster,
ist am 02.09.2026, um 13:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Eric Coordes, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70 IN 19/26
Amtsgericht Münster, 02.09.2026