Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 469/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 183232 eingetragenen Amoura Care GmbH, Doormannsweg 43, 20259 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Angel Tsvetanov Angelov
Geschäftszweig: Der Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten aller Art etc.
sind die am 08.07.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 14.09.2026 aufgehoben worden.
67a IN 469/25
Amtsgericht Hamburg, 14.09.2026
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 469/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 183232 eingetragenen Amoura Care GmbH, Doormannsweg 43, 20259 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Angel Tsvetanov Angelov
Geschäftszweig: Der Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten aller Art etc.
ist am 08.07.2026, um 13:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner, Valentinskamp 24, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67a IN 469/25
Amtsgericht Hamburg, 08.07.2026