Procedura di insolvenzaRigettata per insufficienza di attivoTribunale distrettuale Arnsberg
Automotive - Concessionari
Dati aziendali
Ragione socialeVGB Automobile Holding GmbH
Forma giuridicaGmbH
IndirizzoRuntestr. 15, 59457 Werl
Land federaleRenania Settentrionale-Vestfalia
Amministratore delegatoChristof Olejniczak
Tribunale distrettualeArnsberg
SettoreAutomotive - Concessionari
Amministratore di insolvenza
In caso di rigetto per insufficienza di attivo non viene nominato alcun amministratore. L'organo di gestione diventa liquidatore; rivolgere eventuali crediti direttamente all'azienda.
Descrizione azienda
VGB Automobile Holding GmbH ha sede a Werl ed è guidata da Christof Olejniczak.…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 233/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 14908 eingetragenen VGB Automobile Holding GmbH, Runtestr. 15, 59457 Werl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christof Olejniczak, […]
wird der Beschluss vom 08.09.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unvollständigkeit dahingehend berichtigt, dass die Schuldnerin im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 14908 eingetragen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist für die Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, § 319 III ZPO InsO; § 569 ZPO gegeben.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Amtsgericht Arnsberg, 08.09.2026
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 233/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der VGB Automobile Holding GmbH, Runtestr. 15, 59457 Werl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christof Olejniczak, […]
ist der am 13.08.2026 bei Gericht eingegangene Antrag der Schuldnerin vom 13.08.2026 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss vom 08.09.2026 mangels Masse abgewiesen worden.
Amtsgericht Arnsberg, 08.09.2026
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