Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 273/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Rosenthal & Rustemeier GmbH & Co. KG, Werler Landstraße 6 , 59494 Soest, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRA 7359, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Rosenthal Verwaltungsgesellschaft mbH, Werler Landstraße 6, 59494 Soest, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Bernhard Rosenthal, Twifelerweg 35, 59494 Soest, und Herrn Joachim Zensen, Sonnenhügel 21, 59519 Möhnesee,
wird heute, am 01.10.2026, um 14:20 Uhr, angeordnet (§ 270b InsO):
Zum vorläufigen Sachwalter wird Dr. Jan Janßen, Kennedyplatz 2, 50679 Köln, Telefon: 02931/8482280, Fax: 029318482289 bestellt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Zahlungen von Forderungen auf Beiträge der Arbeitnehmenden zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung (§ 266a StGB) dürfen nur mit Zustimmung des (vorläufigen) Sachwalters geleistet werden.
Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Falls der vorläufige Sachwalter den Auftrag nicht binnen vier Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
Um einen ersten Einleitungsbericht binnen zwei Wochen wird gebeten.
52 IN 273/26
Amtsgericht Arnsberg, 01.10.2026
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