Procedura di insolvenzaRigettata per insufficienza di attivoTribunale distrettuale Göppingen
Manufacturing
Dati aziendali
Ragione socialeRoGo Leuchten GmbH
Forma giuridicaGmbH
IndirizzoUlrich-Schiegg-Straße 8, 73342 Bad Ditzenbach
Land federaleBaden-Württemberg
Amministratore delegato–
Numero di registroHRB 731740
Tribunale distrettualeGöppingen
SettoreManufacturing
Amministratore di insolvenza
In caso di rigetto per insufficienza di attivo non viene nominato alcun amministratore. L'organo di gestione diventa liquidatore; rivolgere eventuali crediti direttamente all'azienda.
Descrizione azienda
RoGo Leuchten GmbH è un'azienda tedesca con sede a Bad Ditzenbach nella provincia di Göppingen, nel Baden-Württemberg. L'azienda opera nel settore dell'illuminazione; non sono disp und weitere wichtige Informationen über das Unternehmen, die Geschäftstätigkeit und den aktuellen Stand des Verfahrens.
Das Unternehmen wurde gegründet und ist seitdem in der Branche tätig. Die Gesellschaft beschäftigt Mitarbeiter an verschiedenen Standorten in Deutschland. Zu den Hauptgeschäftsfeldern gehören diverse Dienstleistungen und Produkte für Kunden aus unterschiedlichen Branchen. Die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre zeigt verschiedene Trends.
3 IN 217/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
RoGo Leuchten GmbH, Ulrich-Schiegg-Straße 8, 73342 Bad Ditzenbach, vertreten durch den Liquidator Ramon Rohrer
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 731740
Geschäftszweig:
Die Herstellung und der Vertrieb von Beleuchtungskörper und zugehörige Produkte, des Weiteren die Montage von Baugruppen und Bauteilen.
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Silvia Neves de Oliveira, Reuschstraße 2, 73092 Heiningen, Gz.: 2026/3358
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 25.08.2026
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