Evo. Tec. enviromental technology UG (haftungsbeschränkt)
Procedura di insolvenzaRigettata per insufficienza di attivoTribunale distrettuale Friedberg (Hessen)
Servizi - B2B
Dati aziendali
Ragione socialeEvo. Tec. enviromental technology UG (haftungsbeschränkt)
Forma giuridicaUG
IndirizzoIm Tirol 1, 61194 Niddatal
Land federaleAssia
Amministratore delegatoÜnal Yavuz
Numero di registroHRB 9447
Tribunale distrettualeFriedberg (Hessen)
SettoreServizi - B2B
Amministratore di insolvenza
In caso di rigetto per insufficienza di attivo non viene nominato alcun amministratore. L'organo di gestione diventa liquidatore; rivolgere eventuali crediti direttamente all'azienda.
Descrizione azienda
Evo. Tec. environmental technology UG (haftungsbeschränkt) è un'azienda del…
60 IN 124/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Evo. Tec. enviromental technology UG (haftungsbeschränkt), Im Tirol 1, 61194 Niddatal (AG Friedberg (Hessen), HRB 9447), vertr. d.: Ünal Yavuz, Im Tirol 1, 61194 Niddatal, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12.10.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Die Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO sind am 12.10.2026 aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 12.10.2026
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