670 IN 147/26
Amtsgericht Potsdam Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Verfahren über den Antrag d.
Collective Leadership Institute gGmbH, Kurfürstenstraße 1, 14467 Potsdam, vertreten durch die Geschäftsführerin Elisabeth Margarete Kühn
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 29182 P
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
hat das Amtsgericht Potsdam am 02.09.2026 beschlossen:
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Am 02.09.2026 um 10:00 Uhr wird in Ergänzung des Beschlusses vom19.08.2026 über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Laboga, ermächtigt,
- mit Wirkung für die Schuldnerin und die zukünftige Insolvenzmasse Verbindlichkeiten im Rang von Masseverbindlichkeiten zu begründen und Zahlungszusagen zu erteilen, soweit dies die Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen, Bürodienstleistungen, Versorgungsdienstleistungen und sonstige Dienstleistungen wie folgt betrifft ;
Name
Kosten (mtl.)
Zweck
Anschrift
Dr. Knabe Steuerberatung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1.850,00 €
Lohnbuchhaltung und Finanzbuchführung
Schiffbauergasse 15
14467 Potsdam
Herr Dominic Stucker
8.000,00 €
Externer Kooperationspartner
Carl-Schurz-Straße 1, 41453 Neuss
Frau Mai ElAshmawy
4.100,00 €
Externe Kooperationspartnerin
Hilsmannweg 9, 59755 Arnsberg
Herr Dieter B. Kasischke
1.672,55 €
Miete für die Büroräume
Gr. Johannisstr. 3, 20457 Hamburg
Kiene IT GmbH
1.598,00 €
IT-Dienstleister
Lepsiusstrasse 59 12163 Berlin
Green Planet Energy eG
60,00 €
Strom (monatlicher Abschlag)
Hongkongstraße 10, 20457 Hamburg
Telekom Deutschland GmbH
153,62 €
Telefon und Internet-Hotspot
Landgrabenweg 149
53227 Bonn
Profi Clean GmbH
194,26 €
Büroreinigung
Amundesnstraße 38 F, 14469 Potsdam
STRATO GmbH
31,00 €
Domainkosten der Webseite
Otto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin
Reisekosten der Mitarbeiter und der externen Kooperationspartner zur Erfüllung der ausländischen Schulungsprojekte
1.304,80 €
Reisekosten
-
18.964,23 €
Name
Kosten (einmalig)
Zweck
Anschrift
Verpflegungskosten
460,00 €
Verpflegungskosten für die Teilnehmer eines in der Betriebsstätte in Potsdam durchgeführten Schulungskurses im Zeitraum vom 16.09.2026 bis 18.09.2026
-
460,00 €
- die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für die Mitarbeiter der Schuldnerin für die Monate August, September und Oktober 2026 nach Genehmigung durch die Agentur für Arbeit in Potsdam in Zusammenarbeit mit der Deutsche Bank AG zu organisieren und umzusetzen;
- mit der Deutsche Bank AG, Otto-Suhr-Allee 1-6, 10585 Berlin, zur Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Kosten für den Zeitraum der Insolvenzgeldvorfinanzierung Schuldverhältnisse mit Wirkung der Erfüllung als Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO bis zu einem Höchstbetrag von € € 2.900,00 einzugehen.
Im Verhältnis zur Schuldnerin darf von dieser Ermächtigung nur zur Fortführung des Geschäftsbetriebs Gebrauch gemacht werden, um die seit Anordnung der vorläufigen Verwaltung am 19.08.2026 benötigten Lieferungen, Dienstleistungen und Honorarzahlungen bzw. die zu ihrer Finanzierung eingegangenen Kreditverbindlichkeiten wie beispielsweise eine Insolvenzgeldvorfinanzierung zu bezahlen.
Durch einen Verstoß gegen die zuvor beschriebene Einschränkung wird die Wirksamkeit der Handlung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht berührt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam, 02.09.2026