3 d IN 145/26
02.04.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Autohaus Christmann GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 6, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 31425), vertreten durch die Geschäftsführer Kurt Albert Christmann und Markus Stiefenhöfer, ebenda
- Schuldnerin und Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Matthias Kühne, Die Schrittmacher Rechtsanwälte & Steuerberater, Rammersweierstraße 120, 77654 Offenburg,
hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - beschlossen:
1. Der Antrag vom 1. April 2026 auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens wird zugelassen. Mit dieser Zulassung ist noch nicht entschieden, ob das Regelinsolvenzverfahren eröffnet wird.
2. Die vorläufige Eigenverwaltung (§ 270b InsO) wird mit Wirkung ab
Donnerstag, 2. April 2026, 14:45 Uhr
angeordnet.
3. Zum vorläufigen Sachwalter wird bestellt (§ 270b Abs. 1 S. 1 InsO):
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe, Sophienstraße 17, 68165 Mannheim
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
4. Das Gericht weist die Schuldnerin auf folgende Umstände hin:
a) Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Schuldnerin ist durch den Insolvenzzweck gebunden und muss im Interesse der Gläubiger ausgeübt werden. Weiterhin trifft den vorläufigen Eigenverwalter die Haftung nach §§ 60 ff. InsO.
b) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll sie nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§ 275 Abs. 1 InsO).
c) Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur an ihn geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO).
d) Die Schuldnerin oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen (§ 270d Abs. 4 S. 1 InsO).
5. Die Rechtsstellung des vorläufigen Sachwalters ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 274, 275 InsO.
a) Der vorläufige Sachwalter soll die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung überwachen.
b) Er ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen (§ 22 Abs. 3 InsO).
c) Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftsunterlagen zu gestatten und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 InsO gelten entsprechend. Das Gericht weist darauf hin, dass eine Weigerung der Schuldnerin Zweifel an der Eignung zur Eigenverwaltung aufwerfen könnte.
6. Der vorläufige Sachwalter hat dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, wenn er von Umständen Kenntnis erlangt, die darauf schließen lassen, dass die Schuldnerin gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt oder sich auf sonstige Weise zeigt, dass sie nicht bereit oder in der Lage ist, ihre Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten.
7. Der vorläufige Sachwalter wird gemäß § 270c Abs. 1 InsO beauftragt, über folgende Umstände Bericht zu erstatten:
a) über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint;
b) die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung;
c) das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
8. Der vorläufige Sachwalter wird zusätzlich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen,
a) ob Tatsachen vorliegen, die dem Gericht den Schluss auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ermöglichen,
b) ob die von der Schuldnerin angestrebte Sanierung Aussicht auf Erfolg hat,
c) in welcher Höhe für den Fall einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verfahrenskosten (Gerichtskosten i.S. von §§ 26, 54 InsO) voraussichtlich anfallen,
d) ob eine diese Verfahrenskosten deckende verfügbare Masse vorhanden ist,
e) ob Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen,
f) ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 InsO zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens vorliegen.
Bereits vorab soll der Sachverständige binnen einer Woche darlegen:
g) Wie umfangreich die Tätigkeit des vorläufigen Gläubigerausschusses voraussichtlich wird (Anzahl der Sitzungstermine, Dauer der Sitzungen),
h) welche Stundensatzhöhe gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV im Hinblick auf den darzulegenden Schwierigkeitsgrad der Aufgaben des vorläufigen Gläubigerausschusses als angemessen angesehen wird,
i) welcher voraussichtliche Kostenaufwand zu Lasten der Masse bei Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren für diesen in Relation zur prognostischen Teilungsmasse bei Verfahrensbeendigung entstünde,
j) welche Deckungssumme einer Haftpflichtversicherung der Mitglieder eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses wirtschaftlich erforderlich scheint.
9. Der Sachverständige wird angewiesen, zum Zwecke der Begutachtung von folgenden Voraussetzungen auszugehen:
a) Eine Zahl von drei Ausschussmitgliedern ist erforderlich.
b) Alle Ausschussmitglieder sichern sich gegen die Risiken ihrer Tätigkeit ab. Bei den aufzuwendenden Kosten handelt es sich um notwendige Auslagen.
c) Im Rahmen des abzuschätzenden Umfangs der Ausschusstätigkeit soll bei der Schätzung der notwendigen zeitlichen Dauer der Ausschusssitzungen im Zweifel von einer unproblematischen Abstimmung zwischen den Mitgliedern ausgegangen werden.
d) Im eröffneten Verfahren wird bis zum Berichtstermin ein Gläubigerausschuss gem. § 67 InsO eingesetzt, dessen Kosten als Teil der Kosten des vorläufigen Gläubigerausschusses zu behandeln sind.
e) Ein Gläubigerausschuss wird von der Gläubigerversammlung beibehalten (§ 68 InsO).
10. Das Gericht beabsichtigt, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen. Der vorläufige Sachwalter wird aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche Personen zu benennen, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen und auch zur Übernahme des Amtes bereit sind (§ 22a Abs. 4 InsO). Dabei wird auch um eine Stellungnahme zu den von der Schuldnerin benannten Mitgliedern gebeten. Insbesondere im Hinblick auf den Vertreter der Arbeitnehmer hat das Gericht Bedenken.
11. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 270c Abs. 3 S. 1, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO).
12. Die öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses in Auszügen wird angeordnet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziff. 2. und 3. dieses Beschlusses kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden. Im Übrigen kann die Schuldnerin die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Die Veröffentlichung erfolgt auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.