Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 50 IN 209/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 6249 eingetragenen Windmöller GmbH, Charles-Lindbergh-Ring 13, 32756 Detmold, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Frederik Wittop und Herrn Matthias Windmöller,
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Bodenbelägen, von elastischen Bodenbelagsmaterialien und Dämmstoffen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte
wird heute, am 09.10.2026, um 14:30 Uhr, angeordnet (§§ 270b, 270 d InsO):
Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld, bestellt.
Zur Vorbereitung einer Sanierung wird der Schuldnerin eine Frist von drei Monaten ab Zustellung gesetzt, binnen der ein Insolvenzplan vorzulegen ist.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Der Schuldnerin wird gemäß § 270c Abs. 4 InsO gestattet Masseverbindlichkeiten zu begründen für die sich aus dem mit den Insolvenz-Geschäftsführern abgeschlossenen Dienstvertrag vom 08.10.2026 ergebenden, analog den Bestimmungen der InsVV unter typisierter Berücksichtigung der zu Gunsten des Insoivenzverwaiters festzusetzenden Vergütung be- und entstehenden Vergütungsansprüche unter dem Vorbehalt der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters zu diesem Vertrag.
Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Um einen ersten Einleitungsbericht binnen zwei Wochen wird gebeten.
50 IN 209/26
Amtsgericht Detmold, 09.10.2026
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