Procédure d'insolvabilitéRejetée faute d'actifsTribunal d'instance Landau in der Pfalz
Construction
Données de l'entreprise
Raison socialeESTRICHLIGA Verwaltungs GmbH
Forme juridiqueGmbH
AdresseAdlerstraße 25, 65183 Wiesbaden
Land (État fédéré)Hesse
Directeur généralMurat Akkus
Numéro d'immatriculationHRB 31891
Tribunal d'instanceLandau in der Pfalz
SecteurConstruction
Administrateur judiciaire
En cas de rejet faute d'actifs, aucun administrateur judiciaire n'est nommé. La direction devient liquidateur ; adressez vos créances directement à l'entreprise.
Description de l'entreprise
L'entreprise est active à Wiesbaden dans le secteur de la construction et…
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Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 202/24
15.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ESTRICHLIGA Verwaltungs GmbH, Adlerstraße 25, 65183 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 31891),
vertreten durch:
Murat Akkus, Whg. 58, In der kleinen Au 7, 76726 Germersheim, (Geschäftsführer),
erlässt das Amtsgericht 76829 Landau in der Pfalz ohne mündliche Verhandlung am 15.10.2026 durch die Richterin am Amtsgericht Sommer folgenden Beschluss
1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse
a b g e w i e s e n (§ 26 Abs. 1 InsO).
2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis wird angeordnet.
G r ü n d e
Der Schuldner hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Das Gutachten des Sachverständigen RA Haspel vom 07.10.2026 hat ergeben, dass eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse nicht vorhanden ist. Die Antragsgegnerin ist zugleich zahlungsunfähig und überschuldet. Zur Leistung eines Kostenvorschusses ist die Antragsgegnerin nicht in der Lage. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war daher mangels Masse abzuweisen (§ 26 Abs. 1 InsO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO, § 91 ZPO. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b Nr. 3 ZPO zu erfolgen
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
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