Procedimiento de insolvenciaDesestimada por falta de masaJuzgado de primera instancia Tübingen
Oficios especializados
Datos de la empresa
Nombre de la empresaWälde GmbH
Forma jurídicaGmbH
DirecciónMax-Planck-Straße 29, 72555 Metzingen
Estado federadoBaden-Wurtemberg
Director generalHarry Sailer
Número de registroHRB 361144
Juzgado de primera instanciaTübingen
SectorOficios especializados
Administrador concursal
En caso de desestimación por falta de masa no se nombra administrador concursal. La dirección actúa como liquidador; dirija las reclamaciones directamente a la empresa.
Descripción de la empresa
Die Wälde GmbH es un taller de carpintería en Metzingen especializado en…
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25 IN 258/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Wälde GmbH, Max-Planck-Straße 29, 72555 Metzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Harry Sailer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 361144
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rüdisühli, Silberburgstraße 160, 70178 Stuttgart, Gz.: 52/25 SD
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Die mit Beschluss vom 24.10.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 18.09.2026
25 IN 258/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Wälde GmbH, Max-Planck-Straße 29, 72555 Metzingen, vertreten durch den Geschäftsführer Harry Sailer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 361144
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rüdisühli, Silberburgstraße 160, 70178 Stuttgart, Gz.: 52/25 SD
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 18.09.2026
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