Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70e IN 237/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 111579 eingetragenen LLASM Technology GmbH, c/o Probierwerk, Stauffenbergstr. 14 - 20, 51379 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Bo Nintzel, […], Frau Ariane Breuer, Stauffenbergstr. 14 - 20, 51379 Leverkusen und Herrn Philipp Ellrich, Stauffenbergstr. 14 - 20, 51379 Leverkusen
Geschäftszweig: die Entwicklung und der Betrieb einer Online-Plattform, um gewerbliche Räume und Grundstücke, von der Metropolstadt bis in den ländlichen Raum, mit passenden Nachnutzungskonzepten mittels Matching-Algorithmus zusammenzuführen. Zu diesem Zweck wird eine Datenbank mit qualitativ hochwertigen Nachnutzungskonzepten, von renommierten Unternehmen bis zum Start-Up, entwickelt und betrieben. Ferner hat die Gesellschaft die Beteiligung an anderen Unternehmen mit einem verwandten Unternehmenszweck sowie deren Geschäftsführung unter Übernahme der unbeschränkten Haftung zum Gegenstand. Gegenstand des Unternehmens ist zudem die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume als Immobilienmakler nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO.
ist am 03.09.2026, um 18:21 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Holger Syldath, Karl-Bückart-Straße 11, 51379 Leverkusen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70e IN 237/26
Amtsgericht Köln, 03.09.2026
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