- 10 IN 17/20 -
Amtsgericht Idar-Oberstein, 02.06.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Firma Leysser GmbH, Industriestraße 10, 55743 Idar-Oberstein, vertreten
durch den Geschäftsführer Dr. Peter Süß
Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 11260, (Handel mit Produkten aus den Bereichen
Heizung, Klimatechnik, sanitäre Einrichtungen und Fliesen sowie mit art- und
funktionsgleichen Produkten, Erbringung notwendiger Dienstleistungen in diesem
Bereich)
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Aulinger, Büro Bochum,
Josef-Neuberger-Str. 4, 44787 Bochum
1. wird heute am 01. Juni 2020 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestimmt Herr Rechtsanwalt
Dr. Tobias Laub, Hauptstraße 161, 55743 Idar-Oberstein
3. Berichts- und Prüfungstermin wird bestimmt auf
Dienstag, den 25.08.2020, 14:00 Uhr
im Ratssaal der Stadtverwaltung Idar-Oberstein, Gebäude II, Raumnummer 002,
Georg-Maus-Straße 2, 55743 Idar-Oberstein
Der Termin dient außerdem der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160
(Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters,
insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen,
ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung der Schuldnerin
an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender
Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das
die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit
erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines
solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines
solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden
soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 InsO (Beantragung einer Eigenverwaltung)
bezeichneten Angelegenheiten.
Falls die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig sein sollte, gilt die
Zustimmung als erteilt.
4. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO
schriftlich unter Angabe des Forderungsgrundes und des Betrages beim
Insolvenzverwalter unter Beachtung von § 174 InsO bis zum 24.07.2020
anzumelden. Die Gläubiger werden weiter aufgefordert, dem Insolvenzverwalter
unverzüglich unter Bezeichnung des Sicherungsgegenstandes, seiner Art und des
Entstehungsgrundes und der gesicherten Forderung mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in
Anspruch nehmen
5. Alle Personen, welche Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben,
werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den
Insolvenzverwalter zu leisten
6. Hinweis: Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren
einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der
Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens
gelöscht.
Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des
Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der
Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die
Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die
Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese
nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Idar-Oberstein. Sie kann auch vor der
Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht
Idar-Oberstein eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Amtsgericht
Idar-Oberstein
Sitzungspolizeiliche Verfügung
In Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Firma Leysser GmbH, Industriestraße 10, 55743 Idar-Oberstein, vertreten
durch den Geschäftsführer Dr. Peter Süß
Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 11260
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Aulinger, Büro Bochum,
Josef-Neuberger-Str. 4, 44787 Bochum
Zur Durchführung des für
Dienstag, den 25.08.2020, 14:00 Uhr
im Ratssaal der Stadtverwaltung Idar-Oberstein, Gebäude II, Raumnummer 002,
Georg-Maus- Straße 2, 55743 Idar-Oberstein
angesetzten nichtöffentlichen Berichts- und Prüfungstermins
werden gemäß § 176 GVG folgende Anordnungen getroffen:
1. Diese Verfügung wird am Ratssaal der Stadtverwaltung Idar-Oberstein durch
Aushang bekannt gegeben.
2. Die Verfahrensbeteiligten werden durch eine Kontrollstelle, die sich im
Vorraum vor der Tür zum Ratssaal befindet, eingelassen.
3. Der Einlass in den Ratssaal wird, unter Prüfung der Personalien und
ggfls. Vollmachten, ab 13:30 Uhr erfolgen.
Bitte gewährleisten Sie daher eine frühzeitige Anreise.
4. Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie müssen auch bei Terminen des
Amtsgerichts Idar-Oberstein besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.
Um das Ansteckungsrisiko zu minimieren soll darauf geachtet werden, dass
während der Gläubigerversammlung der vorgegebene Mindestabstand von 1,5 Metern
zwischen den Beteiligten eingehalten wird.
Da im Ratssaal jedoch nicht unbegrenzter Platz zur Verfügung steht wird
gebeten, möglichst pro Verfahrensbeteiligtem nur mit einem Vertreter zu
erscheinen.
Insbesondere Personen mit Grippesymptomen darf der Zutritt durch die jeweilige
Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden untersagt werden.
Personen, bei denen aktuell eine Infektion mit dem Coronavirus diagnostiziert
wurde oder Personen, die durch das zuständige Gesundheitsamt als Verdachtsfall
eingestuft wurden, dürfen den Ratssaal nicht betreten.
Idar-Oberstein, den 01.06.2020