Amtsgericht Leipzig, Aktenzeichen: 404 IN 1473/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betontechnik Rothe GmbH, Am
Handwerkerzentrum 13, 04451 Borsdorf, Amtsgericht Leipzig , HRB 19247
vertreten durch den Geschäftsführer Gottfried Rothe
- wurde am 02.10.2018 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Stapper, Karl-Heine-Straße 16, 04229 Leipzig,
Telefon geschäftlich: 0341 31980100 Telefax: 0341 31980110 Email geschäftlich:
[email protected]
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum
06.11.2018 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter
unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der
angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und
die Gläubiger bis zum 06.12.2018 beim Amtsgericht Leipzig, 04275 Leipzig,
Bernhard-Göring-Str. 64 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die
Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des
schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den
Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem vom Gericht
veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem
Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht.
Vom Gericht veröffentlichte personenbezogene Daten aus dem
Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach der
Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der
Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden
Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen
bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig
einzulegen.
In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann die
Beschwerde auch bei dem Landgericht Leipzig, Harkortstraße 9, 04107 Leipzig
eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe
zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im
Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die
Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag
der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur
Post mittels einfachem Brief gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als
bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen
werden.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden;
die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem
oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.
404 IN 1473/18 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 04.10.2018
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