Procedimiento de insolvenciaDesestimada por falta de masaJuzgado de primera instancia Fulda
Construcción
Datos de la empresa
Nombre de la empresaBetonMix Fulda GmbH
Forma jurídicaGmbH
DirecciónJulius-Braun-Straße 7a, 36100 Petersberg
Estado federadoHesse
Director generalShazad Hayat
Número de registroHRB 8353
Juzgado de primera instanciaFulda
SectorConstrucción
Administrador concursal
En caso de desestimación por falta de masa no se nombra administrador concursal. La dirección actúa como liquidador; dirija las reclamaciones directamente a la empresa.
Descripción de la empresa
BetonMix Fulda GmbH fabrica remolques mezcladores de hormigón y distribuye…
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Amtsgericht Fulda
01.10.2026
Insolvenzgericht
92 IN 61/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
BetonMix Fulda GmbH, Julius-Braun-Straße 7a, 36100 Petersberg (AG Fulda, HRB 8353),
vertreten durch:
Shazad Hayat, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.
Es wird angeordnet, dass nach Rechtskraft dieses Beschlusses die Antragstellerin in das Schuldnerverzeichnis einzutragen ist, und zwar mit folgenden Daten:
BetonMix Fulda GmbH,
Nummer des Registerblatts im Handelsregister: AG Fulda, HRB 8353,
Sitz wie oben angegeben,
Datum der Eintragungsanordnung: 01.10.2026,
Eintragungsgrund:
Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf bis 500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO.
Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde.
Auf den Beschluss vom 08.09.2026 - Aufforderung zur Bereiterklärung zur Zahlung eines Kostenvorschusses - erfolgte keine Reaktion.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG anhand der freien Masse festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda ankommt. Die Beschwerdeschrift ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der oben genannten Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Fulda eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Fulda an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Seifert
Richter am Amtsgericht a.w.a.R.
Inicio del caso
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