Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 531 IN 1148/20
531/542 IN 1148/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BENU-Bau GmbH, Am Wüsteberg 3,
01723 Wilsdruff, Amtsgericht Dresden , HRB 38979
vertreten durch den Geschäftsführer Michael Fritsch
vertreten durch den Geschäftsführer Mark Wegewitz
1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 30.12.2020 um 14:10 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Rüdiger Wienberg
Wasastraße 15
01219 Dresden
Telefon geschäftlich: 0351 34085 0
Telefax: 0351 34085 5
Email geschäftlich: [email protected]
Website: www.hww.eu
bestellt.
3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des
§ 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die
Schuldnerin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen
(§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 10.02.2021
anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese
Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert,
haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht
mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen
Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl
eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung
über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die
Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung
der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes
(§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß
§ 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO),
Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149
Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2,
218 Abs. 2 InsO)
sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird bestimmt auf:
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 24.03.2021
14:00 Uhr
Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu
Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
Im Hinblick auf die Corona-Pandemie ergeht gemäß § 176 GVG folgende
sitzungspolizeiliche Anordnung:
1. Personen, die mit dem SARS-CoV2-Virus infiziert sind oder in den letzten
zwei Wochen zu einer mit dem SARS-CoV2-Virus infizierten Person näheren
persönlichen Kontakt hatten, sowie Personen, die an einer akuten
Atemwegserkrankung leiden (Symptome: Husten, Schnupfen, Halsschmerzen, Fieber),
dürfen das Gerichtsgebäude nicht aufsuchen und haben, soweit sie
verfahrensbeteiligt und zum Termin geladen sind, vor dem Termin telefonisch mit
dem Gericht Kontakt aufzunehmen. Der Zutritt zum Sitzungsraum ist solchen
erkrankten Personen zu verwehren.
2. Alle an der Verhandlung teilnehmenden Personen (Schuldner, Gläubiger,
Sachverständige, Gerichtspersonen, Vorführbeamte) müssen sich vor dem Betreten
des Sitzungsraums gründlich die Hände waschen.
3. Verhandlungsteilnehmer müssen zu anderen Personen mindestens 1,5 m Abstand
halten und dürfen nur einzeln nach Aufruf in den Sitzungsraum eintreten und
nicht unaufgefordert an den Richtertisch oder an Protokollführer oder andere
Verfahrensbeteiligte herantreten.
4. Verhandlungsteilnehmer haben während des Aufenthalts im Sitzungsraum und in
den Wartebereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit der Vorsitzende
keine abweichende Anordnung trifft.
531 IN 1148/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 04.01.2021