إجراءات الإعساررُفض لعدم كفاية الأصولمحكمة الدرجة الأولى Frankfurt am Main
تجارة الجملة
بيانات الشركة
اسم الشركةUnion Fruit GmbH
الشكل القانونيGmbH
العنوانehem. Warbender Str. 25-29, 17291 Carmzow-Wallmow
الولاية الاتحاديةبراندنبورغ
المدير العامAdam Michal Dominikowski
رقم السجلHRB 115122
محكمة الدرجة الأولىFrankfurt am Main
القطاعتجارة الجملة
أمين الإعسار
عند رفض الطلب لعدم كفاية الأصول لا يُعيَّن أمين إعسار. تصبح الإدارة مصفّيًا؛ وجّه أي مطالبات إلى الشركة مباشرة.
وصف الشركة
Union Fruit GmbH هي شركة تجزئة بالجملة مقرها في Carmzow-Wallmow في ولاية براندنبورغ. تعمل الشركة في تجارة الفواكه والمواد الغذائية وتزود العملاء التجاريين. لا تتوفر حالياً معلومات und weitere wichtige Informationen über das Unternehmen, die Geschäftstätigkeit und den aktuellen Stand des Verfahrens.
Das Unternehmen wurde gegründet und ist seitdem in der Branche tätig. Die Gesellschaft beschäftigt Mitarbeiter an verschiedenen Standorten in Deutschland. Zu den Hauptgeschäftsfeldern gehören diverse Dienstleistungen und Produkte für Kunden aus unterschiedlichen Branchen. Die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre zeigt verschiedene Trends.
810 IN 1859/25 U-82-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Union Fruit GmbH, ehem. Warbender Str. 25-29, 17291 Nordwestuckermark (AG Frankfurt am Main, HRB 115122), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.07.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 29.07.2026
810 IN 1527/25 U-82-
B e u s s vom 29.07.2026
In dem Insolvenzantragsverfahren
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft -Bahn-See Minijob-Zentrale, Dezernat VII.05.02.03, 45115 Essen,
- Antragstellerin -
g e g e n
Union Fruit GmbH, lt. HR: Warbener Straße 25-29, 17291 Nordwestuckermark (AG Frankfurt am Main, HRB 115122),
vertreten durch:
Adam Michal Dominikowski, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .
Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters vom 26.06.2026.
Die Antragstellerin hat bereits in ihrem Antrag abgelehnt, einen Massekostenvorschuss zu zahlen.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Insolvenzgericht
810 IN 1527/25 U-82-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Union Fruit GmbH, lt. HR: Warbener Straße 25-29, 17291 Nordwestuckermark (AG Frankfurt am Main, HRB 115122) ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.07.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 29.07.2026
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