Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 512 IN 229/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Tim Waizmann und Kay Waizmann GbR, Mangenberger Str. 289, 42655 Solingen, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Kay Waizmann, […]
ist am 13.10.2026, um 08:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Sprinz, Obenitterstraße 21, 42719 Solingen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
512 IN 229/26
Amtsgericht Wuppertal, 13.10.2026
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