Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 122/19
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 15258 eingetragenen
DESKA-Alarmanlagen, Beleuchtungs- und Sicherheitssysteme Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Schulstr. 29, 45549 Sprockhövel, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Rainer Deska, […]
Geschäftszweig: Gegenstand und Zweck des Unternehmens ist die Planung, der
Vertrieb, die Montage, die Installation von Alarmanlagen und Beleuchtungs- und
Sicherheitssystemen u.s.w.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 18.05.2020, um 11:20
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 30.07.2019 bei Gericht eingegangenen
Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Marc d´Avoine, Bembergstr.
2-4, 42103 Wuppertal.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.07.2020 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO
verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 20.07.2020.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei
Gericht einreichen
* zur Person des Insolvenzverwalters,
* zur Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
* zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
* zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
* zu der Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen
aus selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab
dem 08.07.2020 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 64 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung
bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im
Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde
kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes
erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung des Rechtsmittels ist auch durch Übertragung eines elektronischen
Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung
über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und
über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht
werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
160 IN 122/19
Essen, 18.05.2020