Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 205/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 112463 eingetragenen BLZ Consulting Company GmbH, Kölner Str. 138, 51645 Gummersbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Konstantin Bleich-Ziganow, […]
Geschäftszweig: Vergabe und Vermittlung von Aufträgen an Subunternehmer, Sanierungsarbeiten, Entkernungsarbeiten, Maler und Trockenbau, Fensterlieferungen, Demontage,
sind die am 23.07.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 28.09.2026 aufgehoben worden.
Köln, 28.09.2026
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 205/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 112463 eingetragenen BLZ Consulting Company GmbH, Kölner Str. 138, 51645 Gummersbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Konstantin Bleich-Ziganow, […]
Geschäftszweig: Vergabe und Vermittlung von Aufträgen an Subunternehmer, Sanierungsarbeiten, Entkernungsarbeiten, Maler und Trockenbau, Fensterlieferungen, Demontage,
sind die am 23.07.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 27.08.2026 aufgehoben worden.
70a IN 205/26
Amtsgericht Köln, 27.08.2026
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 205/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 112463 eingetragenen BLZ Consulting Company GmbH, Kölner Str. 138, 51645 Gummersbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Konstantin Bleich-Ziganow, […]
Geschäftszweig: Vergabe und Vermittlung von Aufträgen an Subunternehmer, Sanierungsarbeiten, Entkernungsarbeiten, Maler und Trockenbau, Fensterlieferungen, Demontage,
ist am 23.07.2026, um 16:48 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Henning Dohrmann, Brückenstr. 18, 51643 Gummersbach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70a IN 205/26
Amtsgericht Köln, 23.07.2026
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